Auch wenn sich der Beschuldigte sowohl in Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Delikt als auch betreffend die Verurteilung wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte als uneinsichtig zeigte (vgl. z.B. pag. 976 Z. 4 ff.), ist bei ihm aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den von ihm verübten Delikte während des laufenden Verfahrens nicht um schwere und bereits länger zurückliegende Delinquenz handelt von keiner signifikant erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. 23.2.5 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist mit R.________, welche schweizerische Staatsbürgerin ist (pag. 886.42 ff., pag. 886.68, pag.