54 besser sein dürfte, auf Landesverweisungen in zahlreiche Länder der Welt zutrifft und keine vergleichsweise besondere Härte darstellt (vgl. BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Dem Beschuldigten droht in seinem Heimatland schliesslich weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. Gemäss dem Bericht des Staatssekretariats für Migration sei eine Rückkehr in den Kosovo zum momentanen Zeitpunkt zulässig und zumutbar (pag. 884.2, pag.