Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, dass es im gesundheitlich relativ gut gehe. Er habe aber eine chronische Erkrankung, eine Entzündung unter der Stirn. Es sei eine Innenverkrümmung der Nase, was operiert werden müsse. Er habe bereits einen Termin im Inselspital (pag. 974 Z. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (pag. 1303 Z. 13 f.). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 23.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat /