Der Beschuldigte kam neben dem vorliegenden Verfahren somit bereits dreimal mit dem Gesetz in Konflikt. Die Missachtung der Schweizer Rechtsordnung spricht grundsätzlich gegen einen Härtefall. Mit Blick auf die Tatbestände und die ausgesprochenen Strafen scheint es sich bei den bereits länger zurückliegenden Verurteilungen indes nicht um schwerwiegende Delinquenz gehandelt zu haben. Allerdings beging der Beschuldigte die jeweiligen Delikte allesamt während des laufenden Strafverfahrens. 23.2.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, dass es im gesundheitlich relativ gut gehe.