52 Der Beschuldigte reiste somit als 27-jähriger in die Schweiz ein, wo er nun (im Urteilszeitpunkt) seit bald zehn Jahren lebt. Die Anwesenheitsdauer ist damit noch nicht als besonders lang zu bezeichnen. Den überwiegenden Teil seines Lebens und die besonders prägenden Kindheits- und Jugendjahren verbrachte er insbesondere in Deutschland. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründet folglich noch keinen persönlichen Härtefall. 23.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung