Aufgrund der Eheschliessung am 8. November 2014 mit R.________, welche Schweizer Bürgerin ist, wurde dem Beschuldigten eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 8. November 2019 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), deren Kontrollfrist bis am 7. November 2024 gültig ist (pag. 884.2, pag. 886.4, pag. 886.42 ff., pag. 974 Z. 19 ff., pag. 1149).