976 Z. 1 f.). Er sei nie wirklich arbeitslos gewesen und habe sowohl auf dem Bau als auch als Telefonist für eine deutsche Firma gearbeitet bevor er dann 2014 in die Schweiz gekommen sei (pag. 975 Z. 41 ff., pag. 1305 Z. 18 ff.). Nebst der schweizerischen Niederlassungsbewilligung habe er noch den kosovarischen Pass. Einen deutschen Pass habe er nicht (pag. 974 Z. 43 f.). Am 31. Oktober 2014 reiste der Beschuldigte in die Schweiz (pag. 1149). Aufgrund der Eheschliessung am 8. November 2014 mit R.________, welche Schweizer Bürgerin ist, wurde dem Beschuldigten eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt.