44 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und abgesehen von der Verurteilung vom 10. Dezember 2022 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie zwei Übertretungen (pag. 886.23, pag. 886.23) seit dem zu beurteilenden Fall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind geordnet. Unter den gegebenen Umständen kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Dem unbedingten Vollzug steht überdies das Verschlechterungsverbot entgegen, so dass die Strafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen ist.