46 grund der Eheschliessung am 8. November 2014 mit R.________, welche Schweizer Bürgerin ist, wurde dem Beschuldigten eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 8. November 2019 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (pag. 886.42 ff., pag. 1149). Der Beschuldigte ist nach wie vor mit R.________ verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder, S.________ (geb. ________) und T.________ (geb. ________) (pag. 974 Z. 19 ff., pag. 1152). Seit dem 1. September 2022 ist der Beschuldigte für die U.____