Mit Blick auf den Strafrahmen bewegt sich das objektive Tatverschulden noch im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Insgesamt erscheint dem objektiven Tatverschulden eine Einstiegsstrafe von 23 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte sich an C.________ bereichern, was tatimmanent ist. Sodann wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. Die dem Tatverschulden angemessene Strafe verbleibt bei 23 Monaten.