Schliesslich versuchte der Beschuldigte – auch nachdem sich C.________ an die Polizei wandte, was ihm bekannt war – von ihr eine Provision von CHF 4'000.00 dafür zu verlangen, dass er die ihr verkauften Raumdüfte weiterverkaufen würde, was an Dreistigkeit kaum zu überbieten ist. Erst der Gang zur Polizei stoppte den Beschuldigten in seinem Vorgehen. Mit Blick auf den Strafrahmen bewegt sich das objektive Tatverschulden noch im mittleren Bereich des leichten Verschuldens.