Sodann bleibt zu erwähnen, dass C.________ fast um ihr gesamtes Vermögen gebracht wurde, was dem Beschuldigten (der offenbar Einblick in ihre Kontounterlagen nehmen konnte, weshalb er von ihr schlussendlich genau noch den ihr zur Verfügung stehenden Betrag von CHF 143'000.00 forderte [pag. 164 Z. 367 ff., pag. 186 Z. 736 ff., pag. 188 Z. 836 ff., pag. 191 Z. 981 ff. und Z. 994 ff.]) bewusst war. Schliesslich versuchte der Beschuldigte – auch nachdem sich C.____