17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs resp. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Durch seine Handlungen fügte der Beschuldigte C.________ einen Vermögensschaden im Umfang von CHF 128'000.00 zu. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Teil dieser Deliktsumme bereits durch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit in Form der Mindeststrafe abgegolten ist. 17.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte nützte das Vertrauen der ihm durch den Verkauf von Betten und Auflagen bekannten C.______