zum Ganzen: BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass angesichts das Tatverschuldens des Beschuldigten (und insbesondere des Deliktsbetrags über CHF 128’00.00) vorliegend nur eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint.