vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 566, mit dem Hinweis, das gewerbsmässige Delikt werde rechtlich als Einheit aufgefasst). Dies ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Für gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB sieht das Gesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein