S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Zusammenfassung verschiedener Delikte zu einem Kollektivdelikt wie namentlich dem gewerbsmässigen Delikt auch nach BGE 144 IV 313 nach wie vor eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wobei subjektiv ein umfassender Entschluss zur gewerbsmässigen Deliktsbegehung, d.h. zur Bereitschaft, in unbestimmt vielen Fällen oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Tat wiederholt zu verüben, vorausgesetzt wird (BGer 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.3, mit Verweis auf BGE 116 IV 121 E. 3;