Es handelt sich dabei um einen offenkundigen Fehler, welcher von Amtes wegen in Anwendung von Art. 83 StPO im nachfolgenden Urteilsdispositiv berichtigt wird. Für die Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1049; S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).