Die Kammer erkennt im neuen Recht bezüglich der Sanktionierung des Schuldspruchs keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden ist. Im Urteilsdispositiv wurde bei den rechtlichen Bestimmungen, gemäss welchen der Beschuldigte verurteilt wird, nicht erwähnt, dass vorliegend altes Recht (aStGB) und nicht das geltungszeitliche Recht (StGB) Anwendung findet. Es handelt sich dabei um einen offenkundigen Fehler, welcher von Amtes wegen in Anwendung von Art.