16. Anwendbares Recht, Grundlagen, Strafrahmen und Strafart Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor dem 1. Januar 2018 bzw. vor dem 1. Juli 2023 begangen, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht nur anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (sog. «lex mitior»). Die Kammer erkennt im neuen Recht bezüglich der Sanktionierung des Schuldspruchs keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden ist.