43 von CHF 128'000.00 konnte der Beschuldigte ohne weiteres einen namhaften Teil seiner Lebenskosten decken. Entsprechend ist die Gewerbsmässigkeit zu bejahen. 15.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 15.4 Fazit Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässigen Betrugs im Umfang von CHF 128'000.00, begangen in der Zeit vom 15. April 2017 bis 7. Juli 2017 zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung