bezüglich der Wirkung der Raumdüfte gegen Milben sowie deren Geeignetheit für den Privatgebrauch motivierten sie zur ersten Bestellung der Raumdüfte und der Diffuser gemäss der Bestellung vom 19. April 2017. In Abweichung zur Vorinstanz erachtet die Kammer die Bezahlung der Rechnung über CHF 5'854.00 von C.________ an die E.________ GmbH nicht als vom angeklagten Sachverhalt erfasst, zumal diesbezüglich auch kein Schaden bei ihr eingetreten ist, da sie als Gegenleistung die (für sie zwar unnützen) F.________ (Marke)-Produkte erhielt. Durch die vorgespielte Sukzessivlieferung über drei Jahre resp.