15.2.2 Weitere Tatbestandselemente Die Vorinstanz fasste die Handlungen des Beschuldigten über die einzelnen Anklageziffern hinweg als einheitliches Vorgehen auf. Dieses Vorgehen erachtet die Kammer als zutreffend, weshalb im Folgenden nicht mehr zwischen den beiden Anklageziffern unterscheiden wird. Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Motivations- und Kausalzusammenhang Der Irrtum von C.________ bezüglich der Wirkung der Raumdüfte gegen Milben sowie deren Geeignetheit für den Privatgebrauch motivierten sie zur ersten Bestellung der Raumdüfte und der Diffuser gemäss der Bestellung vom 19. April 2017.