42 CHF 60'000.00 entschied, brachte er erneut seinen «Chef» zum Vorschein, der auf die weitere Bezahlung beharrte. Damit stellte der Beschuldigte sicher, dass die offensichtlich bereits vollständig in seinem Lügennetz resp. in der Unübersichtlichkeit zwischen Leistung und Gegenleistung der gekauften Raumdüfte gefangene C.________ weiterhin die geforderten Geldbeträge ablieferte. Entsprechend sind diese fortgesetzten Täuschungen ebenfalls als arglistig einzustufen. 15.2.2 Weitere Tatbestandselemente