C.________ war beim Vorgehen des Beschuldigten überfordert und konnte sich aufgrund ihrer altersbedingte Unterlegenheit nicht mehr alleine befreien, weshalb sie sich schliesslich auf Anraten ihrer Verwandten die Polizei aufsuchte. In diesem zweiten Teil des erwiesenen Sachverhalts ist vorab entscheidend, dass der Beschuldigte die als arglistig eingestufte Täuschungen aufrechthielt. Als C.________ aussteigen wollte, bediente er sich einer weiteren Täuschung, indem er sie scheinbar wählen liess, ob sie es mit den CHF 60'000.00 bewenden lassen wolle oder ob sie gesamthaft mind. CHF 90'000.00 bezahlen wolle, um dann wieder etwas zurückzuerhalten. Als sich C.________ für das Aussteigen nach