, 51). In dieser Konstellation liegt denn auch keine Opfermitverantwortung in diesem Sinne vor, als gesagt werden könnte, die täuschenden Handlungen selber würden in den Hintergrund rücken und daher nicht mehr arglistig erscheinen. Das Resultat wäre – aus diesem Grund – das gleiche, wenn man nur von einer einfachen Lüge ausgehen würde, wie dies die Vorinstanz tat. Die Täuschungen und die Vorgehensweise des Beschuldigten sind daher als arglistig zu qualifizieren. Ziff. I.2. der Anklageschrift Nachdem die Bargeldzahlungen von C.________ den Betrag von rund CHF 60'000.00 erreicht haben, äusserte sie, es beim bislang bezahlten Betrag belassen zu wollen.