betrügerische Machenschaften zu qualifizieren. Ungeachtet der genauen Bezeichnung (und wohl auch im Falle einer einfachen Lüge – wovon die Vorinstanz ausging) geht es dabei im Kern darum, dass der Beschuldigte – vergleichbar mit Tätern beim sog. Enkeltrickbetrug – gezielt eine bei C.________ aufgrund ihres Alters bestehende und ihm bekannte Unterlegenheit ausnutzte (vgl. BGer 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8; siehe auch JO- SITSCH/LÜTHI, Betagte Menschen – prädestinierte Betrugsopfer ?