Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte das mit C.________ durch den Bettenverkauf aufgebaute Vertrauensverhältnis missbrauchte, dabei den geistigen Zustand der 77-Jährigen kannte und die Handlungen sich zumindest teilweise in ihrer eigenen Wohnung abspielten. Diese mehrfache Täuschung, verbunden mit der vorgetäuschten Interaktion mit dem in der Realität nicht existierenden «Chef» des Beschuldigten ist als Lügengebäude resp. betrügerische Machenschaften zu qualifizieren.