41 C.________ weiter über den Umfang ihrer Bestellung resp. die Höhe der von ihr geforderten Gegenleistung. Zu diesem zweiten Irrtum gesellte sich die vom Beschuldigten vorgetäuschte Interkation mit seinem fingiertem «Chef». Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte das mit C.________ durch den Bettenverkauf aufgebaute Vertrauensverhältnis missbrauchte, dabei den geistigen Zustand der 77-Jährigen kannte und die Handlungen sich zumindest teilweise in ihrer eigenen Wohnung abspielten.