Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte C.________ mit der angepriesenen Wirksamkeit der Raumdüfte gegen Milben sowie deren Geeignetheit für den privaten Gebrauch ein erstes Mal irregeführt hat. Dabei bediente er sich eines Bestellformulars, welches von der F.________ (Marke) lediglich für den Verkauf von Diffusern (inkl. eines kostenlosen Dufts) gedacht war und entsprechend auch nur deren Kaufpreise – nicht jedoch diejenigen für Düfte – aufführte. C.________ blieb also vorerst im Unklaren über den Kaufpreis, welchen sie für die 48 bestellten Düfte zu entrichten hatte.