Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse derart gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine (z.B. BGE 73 IV 225) oder eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behauptete (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 23 zu Art. 146 StGB). Der subjektive Tatbestand von Art.