Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse derart gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).