39 fer handelt, das geistesschwach, unerfahren oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigt ist (MÄDER/NIGGLI, Basler Kommentar zum Schweizerischen StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 71 zu Art. 146 StGB). Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen.