Dabei ist aber die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei ebenso in Rechnung zu stellen wie beispielsweise dessen besondere Unerfahrenheit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 f., BGer 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010 E. 7.3.2 f.). Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit ist mithin individuell zu bestimmen. Es geht hier nicht allein um die Frage, wie ein durchschnittlich Vorsichtiger auf die Täuschungsmanöver reagieren würde, sondern es ist unter anderem zu berücksichtigen, ob es sich um ein Op-