Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung: Auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften ist das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und Arglist scheidet aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 S. 306, BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f., BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81, BGer 6B_932/2015 vom 18. Nov. 2015 E. 3.2, mit Hinweisen). Dabei ist aber die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.