In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGer 6B_709/2021 vom 10. Mai 2022 E. 2.2.3 m.w.H., BGer 6B_832/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3.1, BGer 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.3). Ein Lügengebäude liegt vor wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt.