Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (vgl. BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.). Arglistig ist die Täuschung dann, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, BGE 135 IV 76 E. 5.2).