Abgesehen davon dürfte die bestellte Ware gemäss Bestellung und der späteren Mahnung indes den Marktpreisen für diese Produkte des Neuromarketings entsprechen. Der im Folgenden strafrechtlich zu beurteilende Sachverhalt ist indes die zweite Phase, in welcher der Beschuldigte C.________ im Glauben liess, für Produkte für drei Jahre laufend Bargeldbeträge zu bezahlen. Diesbezüglich dürfte wohl gar kein Vertrag zustande gekommen sein, der daraufhin untersucht werden könnte, ob er den Wuchertatbestand erfüllt.