Die Kammer schliesst sich dieser rechtlichen Würdigung im Ergebnis an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass wohl nur bezüglich der Bestellung vom 19. April 2017 tatsächlich ein Verkaufsgeschäft zustande gekommen ist, welches es unter dem Blickwinkel des Wuchers zu beurteilen gäbe. Diesbezüglich ist (auch) nicht klar, was verkauft und was geliefert wurde. Abgesehen davon dürfte die bestellte Ware gemäss Bestellung und der späteren Mahnung indes den Marktpreisen für diese Produkte des Neuromarketings entsprechen.