14.2 Subsumtion Da in tatsächlicher Hinsicht die vom Beschuldigten effektiv gelieferten oder versprochenen Produkte nicht genau erstellt werden konnten, ging die Vorinstanz davon aus, dass nicht beurteilt werden könne, ob ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, weshalb der Tatbestand des Wuchers objektiv nicht erfüllt sei (pag. 1044; S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser rechtlichen Würdigung im Ergebnis an.