13.8.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Beweiswürdigung grundsätzlich vollumfänglich an. Die differenzierten Aussagen von C.________ gegenüber der Polizei, aber auch ihre Erläuterungen an die Steuerverwaltung, bei der sie ihre Auflistung noch um entsprechende sich nicht in den Akten befindliche Belege ergänzte, lassen darauf schliessen, dass sie trotz ihres fortgeschrittenen Alters von 76