Die Geschädigte differenzierte auch zwischen den verschiedenen Forderungen. Die Rechnung bzw. Mahnung der E.________ GmbH habe gemäss den Beschwichtigungen des Beschuldigten keine Eile gehabt. Hingegen hätten die Geldforderungen des Beschuldigten schnell erfüllt sein müssen. Diese Unterscheidung spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten und dafür, dass sie verstärkt sich unter Druck versetzt gefühlt hatte. Diese Drucksituation ist angesichts der Häufigkeit und Höhe der Barbezüge, gemessen an ihrem Gesamtvermögen, ohne weiteres – selbst bei nicht betagten Menschen – nachvollziehbar.