im Tatzeitraum 13.8.1 Ausführungen der Vorinstanz Bezüglich des Beweisthemas, in welcher persönlichen Verfassung sich C.________ im Tatzeitraum (April bis Juli 2017) befand, fasste die Vorinstanz ihre Aussagen und diejenigen des Beschuldigten zusammen und würdigte sie wie folgt (pag. 1041 ff.; S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Aussagen der Geschädigten