(am 10. Juli 2017) das erste Mal bei der Polizei gewesen war – worüber sie den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt habe (vgl. pag. 165 Z. 381 ff.) – habe er kein Geld mehr verlangt und sei nicht mehr zu ihr gegangen, wobei er in letzter Zeit (d.h. einige Zeit vor ihrer Ersteinvernahme am 20. September 2017) wieder zu C.________ gegangen sei und ihr gesagt habe, er könne die Düfte gegen eine Provision weiterverkaufen, worauf sie ihm diverse Düfte gegeben habe, damit er diese seinen Kunden weiterverkaufen könne (pag. 158 Z. 48 ff.). Am Vortag der Ersteinvernahme habe er ihr die Abrechnung bringen wollen, er sei jedoch nicht gekommen;