Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten, auch mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen (vgl. Ziff. III./3. der Urteilsbegründung), eine Mehrzahl von Realitätskriterien aufweisen. Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten in ihren Aussagen sind vor dem Hintergrund ihres fortgeschrittenen Alters zu würdigen und sind nicht unüberbrückbar. Das Gericht erachtet die Aussagen daher als glaubhaft. Es geht davon aus, dass der Beschuldigte ihr vorspielte, die (angeblich) überlassenen Düfte gegen eine Provision weiterveräussern zu wollen, wobei die Geschädigte zuerst eine bestimmte (Einkaufs-)Summe hätte erreichen müssen.