Auf Frage erklärte die Geschädigte, dass der Beschuldigte keinen Namen der Abnehmer genannt habe. Er habe aber von einer Frau am Zürichsee gesprochen (pag. 184, Z 616). Die Geschädigte gestand ein, die Zahlungen nicht mehr zuordnen zu können. Sie habe sich durch die Aussagen des Beschuldigten animieren lassen, wonach sie Geld zurückerhalten werde (pag. 185, Z. 688 f.). […] Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab zu Protokoll, sich nicht an ein Gespräch erinnern zu können, wonach er für die Geschädigte etwas hätte weiterverkaufen sollen (pag. 981, Z. 9 f.). […] Aussagewürdigung und Beweisergebnis