Die Geschädigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2017 (pag. 157 ff.), dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er versuche die Düfte gegen eine Provision weiterzuverkaufen. Die Geschädigte habe gemäss eigenen Aussagen interveniert, dass sie die Provision nicht noch extra bezahlen werde, sondern diese sei vom Verkaufserlös der Düfte zu begleichen. Der Beschuldigte werde ihr das dann ratenweise, nach Abzug einer Provision zurückbezahlen (pag. 158, Z. 50), sofern eine gewisse Summe erreicht worden sei. Die Provision belaufe sich auf CHF 4'000.00 (pag.