was mehr als CHF 2'300.00) an Q.________ im Kosovo, wobei der Beschuldigte diese Überweisungen jeweils vom Kiosk O.________(Ortschaft) aus vornahm. Mit Blick auf den Umstand, dass gemäss der Auflistung von C.________ diese an den beiden Tagen CHF 6'000.00 bzw. CHF 8'000.00 aushändigte, darf zweifellos davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldige an diesen Tagen tatsächlich im O.________(Ortschaft) aufhielt und darüber hinaus einen Teil des von C.________ erhaltenen Geldes per N.________(Dienstleister für Geldtransfer) in den Kosovo überwies.