Bei 18 von diesen 21 Bargeldbezügen hob C.________ das Geld jeweils am selben Tag bei der K.________(Bankinstitut) resp. L.________(Bankinstitut) ab, an dem sie es dem Beschuldigen gemäss ihrer Auflistung übergab. Dies entspricht sodann auch ihrer Darstellung, wonach sie den Beschuldigten manchmal auch in der Nähe der Bank getroffen habe (pag. 185 Z. 704). Bei drei dieser 21 Bargeldbezüge erfolgten die Bezüge einen, zwei resp. drei Tag(e) vor der Geldübergabe an den Beschuldigten (vgl. Bezug vom 5. Mai 2017 und Geldübergabe vom 7. Mai 2017 von jeweils CHF 4'000.00, Bezug vom 23. Juni 2017 und Geldübergabe vom 26. Juni 2017 über CHF 4'000.00 sowie Bezug vom 6. Juli 2017 und Geldübergabe