13.6.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Beweiswürdigung vollumfänglich an. Wie bereits bei der allgemeinen Würdigung der Aussagen von C.________ festgestellt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass kein Grund für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch C.________ ersichtlich ist. Darüber hinaus fügt sich ihre Darstellung sowohl grundsätzlich als auch betragsmässig in verschiedene objektive Beweismittel ein: Von den 24 Barbezahlungen über total CHF 128'000.00, die auf der Auflistung von C.________ vom 20. September 2017 enthalten sind (pag.