29 se), I.________(Ortschaft). Die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt an der H.________(Strasse), I.________ (Ortschaft) wohnhaft. Gemäss der offiziellen Applikation des Bundesamts swisstopo (https://map.geo.admin.ch/) beträgt die Luftdistanz zwischen dem Wohnort der Geschädigten und dem Kiosk circa 280 Meter. Der Schluss liegt damit nahe, dass der Beschuldigte bei der Geschädigten das Bargeld abgeholt und einen Teil in den Kosovo, bspw. an seine Familie, übermittelt hatte.